JudikaturJustizRS0127595

RS0127595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2017

Eine nachträgliche Milderung der Strafe gemäß § 31a StGB kann nicht nur in deren Herabsetzung, sondern auch in deren bedingter Nachsicht bestehen. Letzteres gilt auch in dem Fall, in dem die Strafe ursprünglich (zum Teil) bedingt nachgesehen, die bedingte Nachsicht jedoch in der Folge widerrufen worden ist. Die Sachlage stellt sich dann so dar, als wäre sogleich im Urteil eine unbedingte Strafe verhängt worden. Demgemäß ist es auch zulässig, eine solche Strafe nur zu reduzieren, ohne sie erneut (zum Teil) bedingt nachzusehen.

Entscheidungen
2