JudikaturJustizRS0127561

RS0127561 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2016

Für einen Folgeprozess liegt bei einem zuvor ergangenen negativen Versäumungsurteil das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht vor, weil der Klageabweisung im Vorprozess kein Tatsachensubstrat zugrunde lag.

Entscheidungen
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