Spruch Dem Rekurs und dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Mutter und Rechtsvorgängerin des Klägers hatte am 20. Oktober 2010 beim Bezirksgericht Salzburg eine Klage mit dem Begehren eingebracht, die Beklagte schuldig zu erkennen, einen näher bezeichneten Weg durch Entfernung eines neu betonierten Zaunes und sonstiger abgelagerter Hinderniss…
Rechtliche Beurteilung Dazu wurde erwogen: Ein negatives Versäumungsurteil kann auf Antrag des allein erschienenen Beklagten ergehen. Dafür genügt neben diesem Antrag ein unsubstantiiertes Bestreiten des Klagevorbringens, weil der Kläger die Wahrheit seiner bestrittenen Tatsachenbehauptungen ja nicht beweisen kann ( Rechb…