RS0127532 – OGH Rechtssatz
RS0127532 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Klausel, die den Leasingnehmer verpflichtet, Gewährleistungs‑ und Garantieansprüche immer geltend zu machen und ihm die Disposition darüber auch insofern nimmt, als er sich teilweise in einer Art „Zwischenverfahren“ an den Leasinggeber und dessen Werkstätten wenden muss, schränkt den Leasingnehmer in seinen Gewährleistungsrechten ein. (Klausel 5)