JudikaturJustizRS0127512

RS0127512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2012

Als Beschuldigte im Sinne der StPO bezeichnet § 48 Abs 1 Z 1 StPO nur Personen, „die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig“ sind, „eine strafbare Handlung begangen zu haben“. Der Anzeiger (§ 44 Abs 2 StPO) ist von der Entscheidung über die Ausschließung eines Richters, der über die Ausschließung von Richtern zu entscheiden hat (§ 45 StPO), welchen aufgrund der Geschäftsverteilung die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) zufällt, der sich nicht auf solche Tatsachen gegen den Anzeiger (§ 44 Abs 2 StPO) bezieht, nicht im Sinn des § 43 Abs 1 Z 1 vierter Fall ausgeschlossen.