RS0127500 – OGH Rechtssatz
RS0127500 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§§ 58 Z 1, 173 Abs 1 Z 1 KO stehen einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.