JudikaturJustizRS0127363

RS0127363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2021

Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.

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