JudikaturJustizRS0127354

RS0127354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2022

Ebenso wie die Feststellung einer bei der Strafbemessung in Anschlag gebrachten entscheidenden Tatsache nicht aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall iVm Z 5 oder 5a StPO bekämpft werden kann, ist der prognostizierte Sachverhalt in den Fällen der §§ 21 bis 23 StGB nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, als er im Fall der Gefährlichtkeitsprognose nicht auf Sachverhaltsfeststellungen zu sämtlichen der gesetzlichen Prognosekriterien gründet (Rechtsfehler mangels Feststellungen aus Z 11 zweiter Fall).

Entscheidungen
4