JudikaturJustizRS0127173

RS0127173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2020

Wird einem Käufer offen gelegt, dass bestimmte mögliche Negativeigenschaften des Kaufobjekts bei näherer Untersuchung zu Tage treten könnten, dass er also diesbezüglich mit dem Abweichen von der ansonsten geschuldeten Qualität der Leistung rechnen muss, dann wird bei einer solchen  Leistungsbeschreibung nur die mindere Qualität Vertragsinhalt.

Entscheidungen
3