RS0126993 – OGH Rechtssatz
RS0126993 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bloßes Offenbaren eines Geheimnisses, das einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurde, das er sich aber nicht durch wissentlichen Fehlgebrauch seiner Befugnis (etwa durch Abfrage im VJ-Register) gezielt beschafft hat, sondern von dem er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, kann nur dann dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB unterstellt werden, wenn der Beamte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehandelt hat, sein konkretes Tatverhalten also in (engem) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben steht.