JudikaturJustizRS0126972

RS0126972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2023

Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (§ 5 Abs 1a ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF‑Anhang einer E‑Mail übermittelt werden, nicht einer im ERV übermittelten Eingabe gleichzuhalten sind, nicht aber, dass sie unbeachtlich sind. Auf sie sind vielmehr in Analogie die für die Telefax‑Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E‑Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen bei Gericht an. Dies ist bei einer E‑Mail‑Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den das Gericht für die Empfangnahme von an es gerichteten E‑Mail‑Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ des Gerichts befindet; sobald etwa die E‑Mail‑Sendung in einem Empfänger-Postfach (E‑Mailbox) zum Abruf durch das Gericht bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.

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