JudikaturJustizRS0126961

RS0126961 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2016

Das Recht auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs 1 EMRK umfasst ein Recht auf eine mündliche Verhandlung, solange keine Umstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen. Eine Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit oder umstrittene Tatsachen vorliegen.

Entscheidungen
6