RS0126699 – OGH Rechtssatz
RS0126699 – OGH Rechtssatz
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Im Fall eines mittlerweile gar nicht mehr rentenbegründenden Grades der Erwerbsminderung liegt bei dem anzustellenden Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen zum Zeitpunkt der Entziehung eine - jedenfalls - gemäß § 183 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall ASVG „wesentliche“ und schon aus diesem Grund für die Entziehung der Rente maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor.