JudikaturJustizRS0126435

RS0126435 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 2010

Bei einem Werkvertrag, bei dem die Hauptleistungspflicht des Unternehmers in der Herstellung einer Sommerrodelbahn und der Ausstattung der Rodeln mit einem tauglichen Bremssystem besteht, kann der Besteller nach der Verkehrsauffassung und auch nach der Natur des Geschäfts erwarten, dass ihm die nach seinen Bedürfnissen errichtete Anlage samt Zubehör in verkehrs- und betriebssicherem Zustand übergeben wird. Dies setzt geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der gefahrlosen Benützung geradezu als selbstverständlich voraus.