RS0126311 – OGH Rechtssatz
RS0126311 – OGH Rechtssatz
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Bei der Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Stifter zustehenden Gesamtrechte ist trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag die für eine Aufschiebung der Exekution über den Verwertungsantrag erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils (§ 44 Abs 1 EO) nicht offenkundig, wenn es an Anhaltspunkten für ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufsrecht (§ 34 PSG) fehlt. Eine offenkundige Gefahr liegt auch ‑ wie bei einer Forderungsexekution ‑ bei den nach Änderung der Stiftungserklärung verwertbaren monatlichen Ausschüttungen der Privatstiftung nicht vor.