RS0126302 – OGH Rechtssatz
RS0126302 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag bedarf es keiner selbständigen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über den materiellen Anspruch und im Wiedereinsetzungsverfahren zwingend identisch ist und daher auch die Anfechtbarkeit in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden muss. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.