JudikaturJustizRS0126177

RS0126177 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2011

Hindert der Täter das Betrugsopfer mit Gewalt an der eigenmächtigen Durchsetzung seines zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs, bewirkt er keinen über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden. Es ist daher nicht Erpressung, sondern Nötigung verwirklicht.

Entscheidungen
2