JudikaturJustizRS0126173

RS0126173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2010

Verweigert der Leasingnehmer die Übernahme mit der Behauptung, dass die Ausstattung nicht der getroffenen Vereinbarung entspricht, wäre der Leasinggeber für die gegenteilige Behauptung beweispflichtig. Bestätigt aber der Leasingnehmer schon bei Abschluss des Leasingvertrags, dass das (noch nicht übergebene) Fahrzeug die vereinbarte Ausstattung besitzt, handelt es sich dabei um eine Wissenserklärung, die im Individualprozess dazu führen könnte, dass er den Gegenbeweis antreten muss. Eine derartige Klausel verstößt daher gegen § 6 Ab 1 Z 11 KSchG (Klausel 35).