RS0126164 – OGH Rechtssatz
RS0126164 – OGH Rechtssatz
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Es ist Sache des Leasingnehmers zu beweisen, vom Leasinggeber oder seinem Gehilfen nicht ausreichend über die Funktion und den Gebrauch des Leasinggegenstandes, insbesondere über die einsatzgerechte Eignung des Leasingobjekts, als auch die möglichen Folgen des nicht sachgerechten und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs informiert worden zu sein. Daher tritt durch eine „Tatsachenbestätigung“, diesbezüglich ausreichend informiert worden zu sein, keine für den Leasingnehmer nachteilige Änderung der Beweislastverteilung ein, sodass ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht vorliegt (Klausel 18).