RS0126070 – OGH Rechtssatz
RS0126070 – OGH Rechtssatz
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§ 8 Abs 2 StEG 2005 regelt ebenso wie § 6 Abs 1 AHG eine Fortlaufhemmung. Diese wird durch die Antwort des Bundes auf das Aufforderungsschreiben (§ 9 Abs 1 StEG 2005) nur beendet, wenn die Antwort den Ersatzanspruch eindeutig (‑ ganz oder teilweise ‑) entweder anerkennt oder ablehnt. Ein „unpräjudizielles“ Vergleichsanbot ist nicht ausreichend.