(1) Die geschädigte Person soll den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zunächst schriftlich auffordern, ihr binnen drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder zum Teil ablehnt. Das zur Entscheidung über den Ersatzanspruch berufene Gericht kann der geschädigten Person für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.
(2) Hat die geschädigte Person den Bund zur Anerkennung eines Anspruchs nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Lauf eines Rechtsstreits geltend gemacht, so steht dem Bund, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit Verordnung die näheren Anforderungen an das Aufforderungsschreiben der geschädigten Person sowie die für die Mitwirkung der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Vorbereitung der Grundlagen für die Entscheidung über die Berechtigung eines Ersatzanspruchs erforderlichen Regelungen erlassen.
Rückverweise
StEG 2005 · Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
§ 12 Verfahren
…1) Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. (2) Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 gegen das Organ, das ihr…
§ 8 Verjährung
…so verjährt ein solcher Ersatzanspruch erst in zehn Jahren nach der Festnahme oder der Anhaltung. (2) Die Verjährung wird durch eine Aufforderung gemäß § 9 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung der Antwort an die geschädigte Person gehemmt. Gleiches…
§ 11 Auswirkungen einer Wiederaufnahme
…1) Wird ein Strafverfahren zum Nachteil der geschädigten Person wiederaufgenommen, so ist die Erklärung nach § 9 Abs. 1 oder die Zahlung einer anerkannten Entschädigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens aufzuschieben. Die Finanzprokuratur hat hievon die geschädigte Person zu…