JudikaturJustizRS0125880

RS0125880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2010

Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe „Verwirkung durch missbilligtes Verhalten“ setzt der Vorwurf nicht bei den Umständen des Erwerbs eines Rechts bzw einer Rechtsposition an, sondern an einem Verhalten nach diesem Zeitpunkt, das aber vor der Rechtsausübung liegt. Der typische zeitliche Ablauf gestaltet sich danach in der Weise, dass ein Recht zunächst gültig erworben wird, es aber infolge eines - mit dem Recht in sachlichem Zusammenhang stehenden - Verhaltens des Berechtigten nicht gerechtfertigt erscheint, diesem Recht auch weiterhin Unterstützung durch die Rechtsordnung zu gewähren.