RS0125879 – OGH Rechtssatz
RS0125879 – OGH Rechtssatz
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Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 ff EheG werden durch eine Entscheidung, wonach der familienrechtliche Titel zur Benützung der (früheren) Ehewohnung wegen Verwirkung oder mangels dringenden Wohnungsbedürfnisses weggefallen ist und der Räumungsanspruch des über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten zu Recht besteht, nicht unterlaufen. Die Beurteilung des Gerichts im Aufteilungsverfahren (etwa darüber, ob die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist [§ 82 Abs 2 EheG]) ist von jener dieses (einen anderen Anspruch betreffenden) Verfahrens unabhängig.