RS0125789 – OGH Rechtssatz
RS0125789 – OGH Rechtssatz
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Aus § 238 Abs 3 iVm § 86 Abs 3 zweiter Satz StPO ist abzuleiten, dass Zwischenentscheidungen in der Hauptverhandlung - von ausdrücklich gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (§ 243 Abs 1 StPO) - von Personen, die nicht Beteiligte iSd § 220 StPO sind, nicht angefochten werden können.