JudikaturJustizRS0125735

RS0125735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2010

Durch Zuständigkeitsverschiebung mit Inkrafttreten von BGBl I 2007/93 wurde dem bislang nicht an die neue Rechtslage angepassten § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse idF BGBl I 8/2006, wonach strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind, für den Bereich des Ermittlungsverfahrens entsprechend dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ derogiert, sodass auch insoweit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, statt wie bisher des Gerichts, gegeben ist.