JudikaturJustizRS0125602

RS0125602 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

Ein „Seitenwechsel" des Nebenintervenienten durch Widerruf seines Beitritts auf Seiten einer Partei und Beitritt auf Seiten der anderen Prozesspartei ist zulässig. Der neuerliche Beitritt muss jedoch durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgen. Ein bloß mündlich erklärter Beitritt ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen.

Entscheidungen
4