JudikaturJustizRS0125574

RS0125574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2009

Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des § 4 Abs 3 ZustG idF BGBl I 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den §§ 17, 21 ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß § 2 Z 9 ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.