JudikaturJustizRS0125566

RS0125566 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2009

Eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall (Todfallsgemeinschaft) erzeugt, solange beide Parteien am Leben sind, keine wirkliche Gemeinschaft, sondern zunächst überhaupt keine rechtliche Wirkung. Sie führt zu keiner Änderung der Vermögensverhältnisse. Ein Anspruch aus der begründeten Anwartschaft wird erst bei Tod des anderen Ehegatten fällig. Die gesetzliche Regelung des § 1236 ABGB schafft aber für den Fall der Verbücherung ein sofort wirksames Recht in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der Hälfte der Liegenschaft, auf die ein Anwartschaftsrecht im Todesfall besteht. Da § 1236 ABGB der sofortigen Sicherung des in § 1234 ABGB geregelten Anwartschaftsrechts dient, geht es nicht um die Verbücherung eines bedingten, sondern eines sofort wirksamen Rechts, nämlich die Beschränkung des Eigentumsrechts des anderen durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Ein solches Recht ist verbücherbar.