RS0125390 – OGH Rechtssatz
RS0125390 – OGH Rechtssatz
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Bei Stiftermehrheit führt der Wegfall eines Stifters bei Fehlen einer abweichenden Regelung in der Stiftungsurkunde zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Nach der Wertung des Gesetzes soll im Zweifel der geäußerte Wille des verstorbenen Stifters nicht durch eine Erklärung der Mitstifter rückgängig gemacht werden können und entspricht dies auch eher dem Prinzip der Verselbständigung der Stiftung sowie dem gesetzgeberischen Willen, das Widerrufsrecht zeitlich zu begrenzen.