JudikaturJustizRS0125314

RS0125314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2009

Nicht anders als bei der - seit BGBl I 2004/19 nun auch amtswegig zulässigen (§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO) - Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien kommt es nach §§ 450, 485 StPO idF BGBl I 2007/93 zu (im Verfahren vor dem Bezirksgericht auf sachliche Unzuständigkeit eingeschränkten) beschlussförmigen Aussprüchen der Unzuständigkeit. Diejenigen von Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts sind beim jeweils übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar. Das Rechtsmittel hat nur, aber immerhin im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aufschiebende Wirkung (§§ 87 Abs 3, 485 Abs 1a [idF BGBl I 2009/40] StPO).

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