JudikaturJustizRS0125313

RS0125313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2011

Steht der Anfechtung unterlassener Abtretung mit Nichtigkeitsbeschwerde im kollegialgerichtlichen Verfahren § 213 Abs 5 StPO entgegen, so ist doch unterlassene Einbeziehung auch dort Gegenstand der Urteilsanfechtung mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 (§ 345 Abs 1 Z 5) StPO, ohne dass das Gesetz allerdings für den - wenngleich ungewöhnlichen - Fall eines positiven Kompetenzkonflikts Vorsorge getroffen hätte. Das über die Urteilsanfechtung entscheidende Rechtsmittelgericht ist an eine, wenngleich für das erkennende Gericht maßgebliche, nach Antragstellung in der Hauptverhandlung erneut zulässige Entscheidung nach § 38 StPO nicht gebunden.

Entscheidungen
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