Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.983,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 330,63 EUR an USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist zu 15625/42880 Anteilen bücherliche Miteigentümerin einer Liegenschaft in Linz. Der Beklagte ist aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses außerbücherlicher Miteigentümer von ebenfalls 15625/42880 Anteilen an dieser Liegenschaft. Die übrigen Anteile stehen im Ei…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus den dafür herangezogenen Gründen zulässig , jedoch nicht berechtigt: 1. Eingangs ist die Rechtslage darzustellen. 1.1. Die Schaffung von Wohnungseigentum bedeutet keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten, weil bei der Begründung von Wohnungs…