§ 35 Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
§ 35 Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums — WEG 2002
§ 35 Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums — WEG 2002
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40029920
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.
(2) Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, nachdem das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.