JudikaturJustizRS0124935

RS0124935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2023

Aufbauend auf den Grundsätzen der Verfahrenskonzentration und des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte „höherer Ordnung" in Frage kommen, und zwar dergestalt, dass das Verfahren dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung. § 37 Abs 2 dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des § 37 Abs 2 StPO.

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