RS0124823 – OGH Rechtssatz
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Weder § 11 Abs 1 ZustG noch die Bestimmungen der EuZVO sind auf reine Inlandszustellungen anwendbar. Die Zustellung einer in Österreich ergangenen Entscheidung in Österreich hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, ist gemäß § 24 Z 1 ZustG zur Übernahme versandbereiter Schriftstücke verpflichtet. Erfolgte zu Unrecht eine Annahmeverweigerung, ist eine wirksame Zustellung zu diesem Zeitpunkt erfolgt.