JudikaturJustizRS0124823

RS0124823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2018

Weder § 11 Abs 1 ZustG noch die Bestimmungen der EuZVO sind auf reine Inlandszustellungen anwendbar. Die Zustellung einer in Österreich ergangenen Entscheidung in Österreich hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, ist gemäß § 24 Z 1 ZustG zur Übernahme versandbereiter Schriftstücke verpflichtet. Erfolgte zu Unrecht eine Annahmeverweigerung, ist eine wirksame Zustellung zu diesem Zeitpunkt erfolgt.