JudikaturJustizRS0124713

RS0124713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2022

Eine selbstständige Tat ist nur dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis 4) - die (bei mehreren selbstständigen Taten nach Maßgabe gleicher Zuständigkeit [§ 53 Abs 1 lit b FinStrG] durch eine Zusammenrechnung der Abgabenbeträge determinierte) Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert.

Entscheidungen
8