JudikaturJustizRS0124643

RS0124643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2011

Zweck der dem Interessenausgleich dienenden einschlägigen Bestimmungen des ASVG betreffend die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer ist einerseits der Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge, andererseits aber auch der Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes). Diese Schutzwirkung schlägt gerade bei einer Materie wie der Ordinationsübernahme auch auf die Rechtsnachfolger der Vertragsärzte durch und erstreckt sich auch auf deren vermögensrechtliche Nachteile.

Entscheidungen
2