RS0124602 – OGH Rechtssatz
RS0124602 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat ein Unterhaltsschuldner mehrere Gläubiger und leistet er einen für mehrere Personen bestimmten, jedoch nicht näher aufgeschlüsselten und gewidmeten Unterhaltsbetrag, ist bei Anwendung österreichischen Rechts dann, wenn verschieden hohe Unterhaltsschulden bestehen, regelmäßig eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen.