RS0124564 – OGH Rechtssatz
RS0124564 – OGH Rechtssatz
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Weist das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, dass seine Entscheidung im Zwischenverfahren nach § 63 AußStrG wegen Unanwendbarkeit dieses Zwischenverfahrens nicht anfechtbar sei, ist dieser Beschluss bekämpfbar.