RS0124445 – OGH Rechtssatz
RS0124445 – OGH Rechtssatz
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Die Abgrenzung zwischen Rekurs und Löschungsklage im GBG erfolgt danach, ob das Gericht nach der Aktenlage beziehungsweise dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat oder ob die Eintragung - ohne Rücksicht auf die Aktenlage - der materiellen Rechtslage widerspricht. Im letzteren Fall steht lediglich die Löschungsklage zur Verfügung (ZBl 1926/297; RZ 1937, 224; SZ 46/56 = EvBl 1974/26). Eine bloße Verletzung von Formvorschriften wie zum Beispiel das Fehlen der Aufsandungserklärung (SZ 20/254 = EvBl 1939/141) oder das Fehlen der Anführung des Rechtsgrundes in der Urkunde (SZ 7/268) kann nur mit Rekurs und nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde.