RS0124402 – OGH Rechtssatz
RS0124402 – OGH Rechtssatz
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Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.