Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 742,21 EUR (darin enthalten 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Im Juli 1995 räumte die Beklagte als damalige Eigentümerin einer Liegenschaft dem Kläger und Anton W***** je zur Hälfte ein Baurecht für die Dauer von siebzehn Jahren, beginnend mit 1. 8. 1995 ein. Als Bauzins wurde ein Betrag von 4.000 ATS pro Monat (wertgesichert, mit näher g…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Im vorliegenden Fall wurde das Hauptbegehren bereits rechtskräftig abgewiesen. Die Feststellungsfähigkeit des ersten Eventualbegehrens wird in der Revision nicht mehr bestritten. Ein - von Amts wegen wahr zu nehmendes ( Fasching in F…