§ 3
§ 3 — BauRG
§ 3 — BauRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 258/1990
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035380
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden.
(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird.