(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden.
(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden bestimmt wird.
Rückverweise
BauRG · Baurechtsgesetz
Art. 3
…1990 in Kraft. (2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem Zeitpunkt an rechtswirksam. (3) Zahlungen des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf…
§ 18 § 18.
…der Vorschriften der §§ 16 und 17 die längste nach dem Vertrag oder, in Ermanglung einer die höchstdauer festsetzenden Vertragsbestimmung, nach § 3, Absatz 1, dieses Gesetzes mögliche Dauer anzunehmen.…
§ 17 § 17.
…Der Wert der im Sinne des § 3, Absatz 2, bedungenen wiederkehrenden Leistungen (Bauzinse) ist folgendermaßen zu veranschlagen: 1. Wenn zwischen dem für die Gebührenbemessung maßgebenden Zeitpunkte und dem Zeitpunkte des Erlöschens des…