JudikaturJustizRS0124330

RS0124330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2010

Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt werden, wo bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. In einem so weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium kann die schon vorliegende Schätzung bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen werden.

Entscheidungen
2