RS0124267 – OGH Rechtssatz
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§ 28 Abs 2 zweiter Halbsatz GmbHG stellt keine Spezialnorm für das Firmenbuchverfahren nach dem FBG dar. Die Antragstellung beim Registergericht ist ein Vertretungsakt nach außen, für den eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeordnete Gesamtvertretung auch dann einzuhalten ist, wenn die Befugnis zum Widerruf selbst jedem Gesellschafter zusteht.