JudikaturJustizRS0124096

RS0124096 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2015

Wer seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet", kann sich nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden.

Entscheidungen
8