JudikaturJustizRS0124017

RS0124017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Der eindeutige Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, der der Bewilligungsbeschluss überdies unmittelbar angeschlossen ist, stellt methodisch nichts anderes dar als die - ebenfalls zulässige (13 Os 21/01) - Wiedergabe dieses Textes selbst. Der Verweis des Einzelrichters auf die Begründung der Anordnung bedeutet, dass sich der Einzelrichter diese zu Eigen macht und sich damit identifiziert. Dass sich der Einzelrichter anlässlich der gegenständlichen Bewilligung nicht mit den von der Staatsanwaltschaft bejahten Voraussetzungen auseinandergesetzt hätte, kann auf Grund des Verweises nicht unterstellt werden; vom gänzlichen Fehlen einer Begründung kann somit nicht die Rede sein.

Entscheidungen
26