JudikaturJustizRS0123747

RS0123747 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2014

Lediglich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke, das sind solche von Gerichten und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, sieht § 7 PostG 1997 den behördlichen Charakter der Zustellung solcher Schriftstücke durch die Post (bzw einen allfälligen anderen nach §7 Abs7 PostG betrauten Betreiber) vor. Die Definition des Einschreibens in § 2 Z 9 PostG 1997 stellt rein auf das Privatrecht ab. Bei der Bestätigung einer vom Notar nach § 83 Abs 5 NO iVm § 85 NO veranlassten Zustellung (Intimation) mittels Einschreibens iSd § 2 Z 9 PostG 1997 handelt es sich daher nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG.

Entscheidungen
2