(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt (§ 84),
2. Ausscheidung (§ 85),
3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3),
4. Entlassung (§ 86),
5. den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,
6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
7. Tod.
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 84 § 84
…Angabe von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 83 Abs. 1 Z 6 ist dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten.…
§ 94 § 94
…Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z 5 endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– (Freigrenze) übersteigen. Der Ersatz der Aus- und…