§ 85 § 85
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf Pension erworben haben.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 83 § 83
…1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch 1. Austritt (§ 84), 2. Ausscheidung (§ 85), 3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3), 4. Entlassung (§ 86), 5. den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß §…