(1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2) Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.
Rückverweise
BauRG · Baurechtsgesetz
Art. 39
…Anm.: Abs. 1 bis 4a betreffen andere Rechtsvorschriften) (5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt…
WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
Art. 39 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 52, BGBl. I Nr. 70/2002.)
…Kraft. (Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4a betreffen andere Rechtsvorschriften) (5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt…
NO · Notariatsordnung
§ 84
…wenn dieselbe in das Protokoll aufgenommen wurde. (§. 83.) (1a) Wurde eine Erklärung mit einer Aufforderung nach § 83 Abs. 5 durch den Notar mündlich oder durch Übersendung nach § 85 Abs. 1 bekanntgemacht, so hat der Notar in der Beurkundung auch anzugeben, ob innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist von der Gegenpartei eine…
§ 83 Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden
…1) Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden…
§ 87c
…der aus der Durchführung der Versteigerung gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche über eine dem § 21a RAO entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. In diesem Fall hat der Notar die Versteigerung zu beurkunden. Andernfalls hat der Notar die Versteigerung selbst durchzuführen und zu beurkunden. Die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung erfolgt in jedem…