RS0123743 – OGH Rechtssatz
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Die Einräumung von Fruchtgenussrechten bedarf auch dann der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 8 Abs 1 lit b Krnt GVG 2002, wenn sich die Miteigentümer einer Liegenschaft gegenseitig auf ihren Liegenschaftshälften ein Fruchtgenussrecht einräumen. § 8 Abs 2 Krnt GVG 2002 statuiert für einen solchen Fall keine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit.